VereinsSatzung

 

  • 1 Name, Sitz
  • Der Verein führt den Namen

Förderverein Michaelis-Kirche e.V.

  • Der Sitz des Vereins ist Leipzig.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

2 Zweck

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch
    1. die Erhebung von Beiträgen und Umlagen,
    2. die Beschaffung von Mitteln und Spenden,
    3. die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher Belange der evangelisch-lutherischen Michaelis-Friedens Kirchengemeinde in Leipzig und zur Förderung des Denkmalschutzes. Dieser Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch
    1. die Förderung und (Teil-)Finanzierung der Bau-, Sanierungs-, Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen an der Michaeliskirche in Leipzig
    2. das Einwerben von Spenden,
    3. die Rücklagenbildung für künftige Baumaßnahmen,
    4. die Finanzierung von Sonderveranstaltungen zur Beschaffung von Finanzmitteln,
    5. Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3 Mitgliedschaft

  1. Beginn der Mitgliedschaft
  • Mitglieder des Vereins können werden
    1. mit Stimmrecht jede natürliche Person,
    2. ohne Stimmrecht als Fördermitglied jede juristische Person.
  • Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu beantragen; bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er nicht begründen.
  • Das Stimmrecht bei Minderjährigen wird bis zum vollendeten 16.Lebensjahr durch die Erziehungsberechtigten wahrgenommen. Bei juristischen Personen wird ein Vertreter benannt.
  • Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

 

  1. Ende der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet durch

    1. Austritt,
    2. Ausschluss,
    3. Streichung der Mitgliedschaft,
    4. Tod des Mitglieds oder
    5. Erlöschen, sofern das Mitglied eine juristische Person ist.
  • Der Austritt erfolgt durch in Textform gegenüber dem Vorstand abzugebende Austrittserklärung des Mitgliedes. Der Austritt kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
  • Mitglieder, die schuldhaft den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder dessen Ansehen schwer-wiegend schädigen, können durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor einem solchen Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand persönlich oder mindestens in Textform mit Zugangsnachweis zu hören.
  • Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag trotz mindestens zweifacher Mahnung und eines nachhaltigen Versuchs persönlicher Kontaktaufnahme nicht bezahlt hat; die letzte Mahnung hat mindestens in Textform mit Zugangsnachweis zu erfolgen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Nichtzahlung des Beitrags innerhalb einer angemessenen Frist die sofortige Streichung der Mitgliedschaft zur Folge hat.
  • Der Beschluss des Vorstands über Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied schriftlich mit Zugangsnachweis zuzustellen. Ausschluss bzw. Streichung werden mit Zugang des Beschlusses wirksam. Kann ein Mitglied über seine dem Verein zuletzt bekannte Postadresse nicht erreicht werden, hat der Vorstand in angemessenem Umfang Nach-forschungen hinsichtlich einer neuen Postadresse zu führen und bei Bekanntwerden einer solchen unverzüglich dorthin eine neue Zustellung zu versuchen. Schlägt ein zweiter Zustellungsversuch ebenfalls fehl, wird der Beschluss dennoch wirksam.
  • Gegen einen Beschluss des Vorstands über Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von einem Monat ab dessen Zugang schriftlich Berufung ein-legen, zu richten an den Vorstand. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vorstand legt seinen Beschluss und die Berufung in einem gesonderten Tagesordnungspunkt der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vor, welche dann abschließend über Ausschluss bzw. Streichung entscheidet.
  • Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Für das ausgeschiedene Mit-glied besteht kein Anspruch hinsichtlich des Vereinsvermögens.

 

4 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  • Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, in der der Vorstand über seine Tätigkeit berichtet und den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr vorlegt.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder das unter schriftlicher Angabe von Zweck und Gründen fordert.
  • Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung. Sie muss spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vom Verein versandt werden. Der Tag der Absendung gilt als Datum der Bekanntgabe der Einladung.
  • Die Mitglieder können bis zu einer Woche vor der Versammlung Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung stellen. Der Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung ist in Textform zu stellen und zu begründen. Anträge der Mitglieder, die noch auf die endgültige Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen vor der Versammlung dem Vorstand in Textform bekanntgegeben werden. Dafür ist eine Frist von drei Werktagen erforderlich.
  • Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Haushaltsplans;
    2. Entlastung des Vorstands;
    3. Wahl des Vorstands;
    4. Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäße Anträge;
    5. Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Aufgaben gemäß § 2 der Satzung;
    6. Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand;
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet.
  • Sie ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme.

Satzungsänderungen sowie die Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung.

  • Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

  1. Der Vorstand
  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet dessen Vermögen.
  • Der Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  • Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon bestimmen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglich-keiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwands-entschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG erhält.

  • Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach Außen im Sinne des 26 BGB. Der Vorstand kann auch einem einzelnen seiner Mitglieder das alleinige Vertretungsrecht für einzelne Geschäfte übertragen.
  • Der Vorstand des Vereins setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins zusammen.
  • Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren aus den Reihen der volljährigen stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Blockwahl ist zulässig, Verlangen mehr als 10 % der anwesenden Mitglieder eine Einzelwahl der Vorstandsmitglieder, so sind die Vorstände einzeln zu wählen. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
    Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  • Scheidet eines der Vorstandsmitglieder aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter aus dem Verein berufen.
  • Die Geschäftsverteilung des Vorstandes regelt dieser selbst.
  • Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen werden. Das betroffene Vorstandsmitglied ist dabei nicht stimmberechtigt.
  • Der Vorstand tritt im Bedarfsfall, mindestens aber zweimal jährlich, oder auf Antrag von min-destens zwei Vorstandsmitgliedern unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen und geleitet. Sind sämtliche Vorstandsmitglie-der anwesend und mit der Beschlussfassung einverstanden, können Beschlüsse auch gefasst werden, wenn die für die Einberufung vorgegebene Frist nicht eingehalten worden ist.
  • Beschlüsse des Vorstands werden in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der abgege-benen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von min-destens der Hälfte der Vorstandsmitglieder notwendig.
  • Abweichend von vorstehendem Absatz 10 können Vorstandsbeschlüsse je doch auch in Textform, mündlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn sich alle stimmberechtigten Vorstandsmit-glieder an der Beschlussfassung beteiligen oder dem jeweiligen Beschluss unverzüglich nach Beschlussfassung mindestens in Textform zustimmen.
  • Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, welcher auf der Grundlage des § 30 BGB als besonderer Vertreter für durch den Vorstand zugewiesene Rechtsgeschäfte tätig wird. Dem Geschäftsführer kann für einzelne oder einen bestimmten Bereich von Rechtsgeschäften die Befreiung von § 181 BGB durch den Vorstand erteilt werden.
  • Die Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll niedergelegt. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unter-zeichnet.

 

  • 6 Beiträge
  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  • Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie werden in einer Beitragsordnung festgehalten.

7 Auflösung des Vereins

  • Abweichend von § A beschließt über die Auflösung des Vereins auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Vorschlag von mindestens 25% der Mitglieder die Mitgliederversammlung des Vereins.
  • Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer besonderen, mit einer Frist von einem Monat, im Übrigen nach den Vorgaben des § 4 Abschnitt A Absatz (3) einzuberufenden Mitglieder-versammlung, auf deren Tagesordnung die Auflösung Gegenstand sein muss.
  • Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  • Liquidator ist der Vorsitzende des Vorstands allein, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder die ev.-luth. Michaelis-Friedens-Kirchgemeinde, die die es unmittelbar und ausschließlich für den Erhalt der Kirche einzusetzen hat. Ziel ist es, das Vermögen weiterhin für bauerhaltende Maßnahmen an der Michaeliskirche in Leipzig zu verwenden.
    Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

8 Ermächtigung des Vorstandes

  • Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer Ver-waltungsbehörde aus irgendeinem Grund verlangt werden, selbständig vorzunehmen.

 

9 Salvatorische Klausel

  • Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Satzungsbestimmungen führt nicht zur Unwirk-samkeit oder Nichtigkeit der gesamten Satzung.

Diese Satzung wurde in einer ordentlichen Mitgliederversammlung am 23. Juni 2021 beschlossen und löst die bisherige Satzung vom 18. September 1997 ab, zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung vom 19. Juni 2019.

Leipzig, den 23.06. 2021